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Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags in Radio Lora München vom 1. März 2010
GegenStandpunkt – Kein Kommentar! im Freien Radio für Stuttgart vom 17. März 2010


Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts bekräftigt Bagatellkündigungen:
Eigentum des Unternehmers ist unantastbar
– egal, wie gering sein Wert ist!

Immer häufiger werden fristlose Kündigungen zum Teil langjährig Beschäftigter bekannt, die Gegen­stände von geringfügigem Wert mitgenommen oder „unterschlagen“ haben. Der jüngste Fall: Eine langjährig Beschäftigte holt sich aus dem Abfallcontainer ihrer Firma Pfandflaschen heraus und wird deswegen entlassen. Sie geht vors Arbeitsgericht; das muss entscheiden, ob man wegen einer solchen „Bagatelle“ tatsächlich entlassen werden kann. Solche Prozesse hat es nun schon etliche gegeben – mal waren es Getränkebons, mal Maultaschen über dem Verfallsdatum, mal ein paar Frikadellen. Die Arbeitsgerichte geben regelmäßig spätestens in den höheren Instanzen den Arbeitgebern Recht. Dazu gibt es eine ausführliche Berichterstattung, die sich immer um den einen Satz dreht: So ein kleines Vergehen und so eine harte Strafe! Da haben gerade Banker Milliarden in den Sand gesetzt und gehen straffrei aus – kleine Leute vergreifen sich an Beträgen im Cent-Bereich und ihre Existenz wird angegriffen, wenn nicht vernichtet. Da stellt sich doch mal wieder die Frage, ob nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, ob nicht für das große Geld eine eigene Rechtsprechung in Anschlag gebracht wird. Oder? Ein Redakteur der „Süddeutschen Zeitung“ befragt die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichtes und wird sehr grundsätzlich:

Wird nicht die Würde des Menschen verletzt, wenn wegen – sagen wir – 2,39 Euro seine Lebensleistung nichts mehr gilt?“ (SZ, 29.12.09)

Die Präsidentin weicht nicht aus, sondern antwortet ebenso grundsätzlich:

Meine Frage ist eine andere: Wie kommt man eigentlich dazu, ungefragt Maultaschen mitzunehmen? Warum solche Eigenmächtigkeiten? Das hat was mit fehlendem Anstand zu tun […] Ein Arbeitgeber erwartet, dass ein Arbeitnehmer das Interesse des Unternehmens mitdenkt. Wenn diese Beziehung gestört ist, dann kommt es dazu, […] dass ein Arbeitgeber auch bei Kleinigkeiten die Vertrauensfrage stellt.“ (ebd.)

Die Richterin verweist darauf, dass es sich bei diesen Fällen – entgegen der Aufregung, die so tut, als wäre das etwas Neues – um die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes handelt; in der wurden die so genannten „Bagatellen“ immer schon so abgewickelt. Und diese Rechtsprechung rückt das „Vertrauen“ des Arbeitgebers sehr weit nach vorn. Dieses „Vertrauen“ ist recht anspruchsvoll: Es verlangt von einem Arbeitnehmer, dass er „das Interesse des Unternehmens mitdenkt“. Er muss sich also da hineinversetzen und sich dafür einsetzen, dass dieses Interesse befriedigt wird – darin besteht sein „Mitdenken“. Das Interesse des Arbeitgebers ist schlagend und bedarf in dieser Gesellschaft keiner Rechtfertigung: Er will, dass sich sein Eigentum vermehrt. Damit ist von jedem Arbeitnehmer verlangt, dass er dieses Eigentum in jeder Hinsicht und jederzeit respektiert, also auch fördert – das ist sozusagen eine Elementartugend, die man ihm abverlangen muss und kann. Die meisten der in letzter Zeit bekannt gewordenen Fälle bezogen sich auf Arbeitsverhältnisse in Supermärkten; da ist es schlecht möglich, einem Arbeitnehmer jeden einzelnen Arbeitsschritt vorzuschreiben, und auch eine jederzeitige Kontrolle seines Tuns ist schlecht möglich bzw. für den Arbeitgeber zu aufwändig. Umso mehr will der sich darauf verlassen können, dass sich seine Untergebenen keine – wie die Präsidentin sich ausdrückt – „Eigenmächtigkeiten“ erlauben. Dreht man das um, so heißt das: Sie müssen sich immer bewusst sein und, dass sie der Eigentumsmacht eines anderen unterstehen und jederzeit in dessen Sinne handeln müssen. Darauf muss der Arbeitgeber „vertrauen“ können, was für ihn eine heikle Sache ist, weil es ihn nämlich – etwas ironisch ausgedrückt – verletzlich macht. Noch die kleinste „Bagatelle“ berechtigt den Arbeitgeber zu dem Verdacht, hier habe ein Arbeitnehmer gegen das in ihn gesetzte „Vertrauen“, über das der Arbeitgeber die von der Dritten Gewalt bestätigte absolute Definitionsmacht hat, verstoßen. Darum spielt es auch keine Rolle, ob der materielle Schaden eines „Bagatelldelikts“ lächerlich ist, besteht doch der wirkliche Schaden dieses Delikts in der sich darin ausdrückenden Respektlosigkeit gegenüber dem Eigentum des Arbeitgebers und den sich daraus ergebenden Pflichten. Das Bundesarbeitsgericht hat daher dem Standpunkt der Arbeitgeber Recht gegeben: Es liegt völlig in dessen Eigentümer-Freiheit, darüber zu entscheiden, ob die „Beziehung gestört“ ist.

Arbeitnehmer und Gewerkschaften beschweren sich auch gern über „Vertrauensbrüche“ der Unternehmensführung, insbesondere wenn es zu Entlassungen im größeren Stil kommt. Aber da ihnen weder vom Arbeitgeber noch von der Rechtsordnung jemals Sicherung und Steigerung ihres Wohlergehens zugesichert worden ist, handelt es sich dabei – rechtlich gesehen – um bloße Gefühlsduselei. Ihr Vertrauensanspruch an den Unternehmer ist mit dem „Vertrauen“, das der Arbeitgeber verlangen kann, nicht gleichzusetzen. Stellt der Arbeitgeber einen „Vertrauensbruch“ fest und gibt ihm das Gericht Recht, so kann man gerade aus einem „Bagatelldelikt“ lernen: So maßlos und radikal ist – mit höchstrichterlicher Unterstützung – der Anspruch des Betriebes an seine Belegschaft. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts geht so weit, die von ihr erwähnten „Eigenmächtigkeiten“ mit „fehlendem Anstand“ gleichzusetzen. Damit verfügt sie: Der fundamentalistische Anspruch, „das Interesse des Unternehmens mitzudenken“, muss denen, die vom Unternehmen nur zu dessen Vorteil benutzt werden, zur zweiten Natur werden. Eine unmissverständliche Lektion, wofür Anstand da ist!


© GegenStandpunkt Verlag 2010