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GegenStandpunkt – Kein Kommentar im Freien Radio für Stuttgart vom 15. Juni 2009
Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags in Radio Lora München vom 17. Juni 2009

60 Jahre Grundgesetz, 60 Jahre bundesdeutscher Kapitalismus (II)

Recht und Klassen

Die letzte Analyse endete so:
Das ist das staatliche Diktat: Jeder hat mit dem Mittel zurechtzukommen, über das er verfügt – und darin anerkennt der Staat alle gleichermaßen. Er ist es also, der die „erwerbstätige Bevölkerung” überhaupt erst dazu zwingt, ihre Haut zu Markte zu tragen und ihr gesamtes Leben damit zuzubringen. Und eben so garantiert er den wirklichen Eigentümern, dass sie dieses Menschenmaterial, das der Vermehrung ihres Eigentums dient, gesichert vorfinden. Freiheit und Gleichheit – das sind also die Grundrechte, die eine Klassengesellschaft diktieren und zementieren.
Klassengesellschaft – die will heutzutage keiner mehr kennen. Die soll doch überwunden sein, seitdem der Staat die Arbeiterschaft aus ihrem anfänglich rechtlosen Zustand befreit hat. Es gibt kein unterschiedliches Recht mehr für verschiedene Klassen, wie noch im Kaiserreich: Der Staat hat Schluss gemacht mit einer einseitigen Bevorzugung der besitzenden Klasse, sich stattdessen in einen Rechtsstaat gewandelt, der kein Sonderrecht nach Einkommen oder Stand mehr kennt, sondern allen seinen Bürgern ganz neutral das gleiche Recht, eben Gleichheit und Freiheit, angedeihen lässt. Auch der Arbeiter hat Anspruch auf Schutz seines Eigentums, ist nicht länger der Willkür der Fabrikherren ausgesetzt, sondern kann Rechte gegen sie geltend machen und sich sogar - in einem gewissen Umfang, worüber noch zu sprechen sein wird - mit Hilfe einer Gewerkschaft zur Wehr setzen. Aber - hat damit der Staat die Klassen weg- und mit ihrem Gegensatz aufgeräumt? Zunächst ein paar weiterführende Bemerkungen zum Thema „Eigentum und Eigentümer“.
Das Eigentum des Arbeiters, das vom Staat geschützt wird, besteht, wie in Teil I ausgeführt, in nichts als ihm selbst: Er kann als einzige Geldquelle nur sich selbst, seine Arbeitskraft anbieten. Alle „freie Entfaltung der Persönlichkeit“, die ihm der Art.2 des Grundgesetzes zusichert, beginnt für ihn damit, dass er seine Arbeitskraft einem „Arbeitgeber“ überlässt. Seine Freiheit besteht darin, sich zu verlaufen - und für eine mit dem „Arbeitgeber“ ausgemachte Zeit verkauft er damit auch seine Freiheit. In dieser vertraglichen Abmachung mit dem, der nun sein Anwender ist, ist selbstverständlich eingeschlossen, dass der Ertrag der vom Anwender kommandierten Verrichtung der Arbeit eben diese, gehört. Natürlich will der Eigentümer der Arbeitskraft in dem Vertrag erreichen, dass von seiner Arbeitskraft möglichst wenig Gebrauch gemacht wird, er also möglichst wenig arbeitet, und er will einen möglichst hohen Lohn dafür. Gelingt es ihm nicht, seine Arbeitskraft einzutauschen, sieht es mit seiner „freien Entfaltung“ gleich ganz schlecht aus. Aber auch und gerade wenn der Tauschakt gelingt, er also einen Anwender findet, ist der Einsatz seines Eigentums dem Erhalt dieses Eigentums immerzu abträglich. Denn das Interesse des Anwenders, also des Kapitalisten, ist ja so beschaffen, dass er sich seine freie Verfügung über die Arbeitskraft möglichst billig kaufen will, also am Lohn spart, wo es nur geht, zweitens beim Gebrauch dieser Arbeitskraft maximale Leistung aus ihr herausholen will. Selbst wenn dem, wie gleich noch zu erläutern, Schranken gesetzt werden: Dieser Gebrauch bedeutet immer Verschleiß der Arbeitskraft - was noch mal ein Licht auf die Gegensätzlichkeit der beiden Sorten Eigentum wirft: Das Eigentum des Arbeiters wird sozusagen aufgebraucht, im Zuge dessen und eben so vermehrt sich das Eigentum des Kapitalisten. Das verdankt sich nicht einer Bösartigkeit oder menschlichen Niedertracht, sondern ist Gebot seines Eigentums ‚Kapital’: Das muss sich vermehren, und darum geht er so mit dem Produktionsfaktor ‚Arbeit’ um. Das Gewinninteresse schert sich nicht um geistige und körperliche Unversehrtheit der Arbeitskraft und fragt nicht, wie viel Geld ein Arbeiter braucht, um sich seine notwendigen Lebensmittel, womöglich noch die eine andere Annehmlichkeit kaufen zu können - es steht also dem Lebensinteresse des Arbeiters feindlich und zerstörerisch gegenüber. Dasselbe aus der Sicht des Arbeiters: Indem er sein Eigentum in den Tauschakt einbringt, riskiert er dessen Verlust.
Indem der Staat alle seine Bürger zu Eigentümern ernennt - was denen recht ist, die wirklich über Eigentum, also über Kapital in Form von Produktionsmitteln und Geld verfügen, wohingegen es sich für die anderen um eine Zwangsveranstaltung handelt -, stellt er sich absichtsvoll gleichgültig zu den vollkommen unterschiedlichen Mittel, die die Eigentümer haben, ignoriert, dass das Mittel Arbeitskraft nur zu einem wird, wenn der Eigentümer Kapitalist es für die Vermehrung seines Kapitals gebrauchen kann, und eben so stellt der Staat diese Eigentümer gegeneinander auf. Mit diesem Gegensatz beginnt alles Produzieren in einer kapitalistischen Nation, darauf beruht ihre gesamte ökonomische Existenz - also auf dem Widersinn, dass die Parteien aufeinander angewiesen sind und ihre Interessen zugleich einander ausschließen, die Betätigung des einen Eigentums dem anderen zuwiderläuft:
Dieser Widersinn ist zum einen im Recht festgeschrieben. Wenn es heißt, ein jeder dürfe aus dem, worüber er verfügt, also seinem Eigentum, das Beste für sich machen, dann ist das ja recht betrachtet ein einziger Zwang: Er muss dann auch - geschenkt bekommt man nichts - zusehen, dass er aus seinem Mittel etwas für sich macht. Dabei gerät er ständig an andere Eigentümer, die dasselbe wollen bzw. müssen. Die treten ebenfalls mit ihrem Eigentum an und wollen davon möglichst wenig hergeben und möglichst viel dafür erlangen, was nicht anderes heißt als: Sie befinden sich ständig im Konflikt miteinander. Dargestellt wurde das am Grundkonflikt dieser Gesellschaft, dem zwischen den Eigentümern der Arbeitskraft und den Eigentümern des Kapitals, aber es ist ja klar, dass dieses systematische Gegeneinander die gesamte „Lebenswelt“ des Kapitalismus durchzieht. Der schon zitierte Art.2 des Grundgesetzes drückt das so aus: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.“ In seiner ganzen Weisheit weiß das Grundgesetz also, dass in dieser Gesellschaft Leute, die vollkommen berechtigt ihre „Persönlichkeit frei entfalten“, ebenso berechtigten anderen Leuten in die Quere kommen. Was gerne als eine Anleitung zu Fairness und Anstand aufgefasst wird, ist in Wahrheit die Auskunft darüber wird, dass die Individuen in dieser Gesellschaft sich wechselseitig eine Schranke sind - insofern und nur weil sie als Rechtspersönlichkeiten herumlaufen.
Dieser Widersinn wird zum anderen mit dem Recht haltbar gemacht. ‚Recht’ heißt ja: Der Staat, der um die Konfliktträchtigkeit seiner Gesellschaft weiß, weil er sie hergestellt hat, legt fest, was erlaubt ist und was nicht. Ein Eigentümer kann also nicht einfach machen, was er will, in seinen Willen hat sich der Staat mit seinen Gesetzen immer schon hineingepflanzt. Indem der Staat allen Eigentümern ihre Rechte zuweist, ist er dann auch die Instanz, die den Verkehr der berechtigten Bürger miteinander kontrolliert und regelt. Dafür hat er sich das Gewaltmonopol angeeignet: Mit dem verbietet er seinen Bürgern, ihre Gegensätze gewaltsam auszutragen. Wie jeder weiß, unterbindet er damit nicht, dass die Gegensätze ausgetragen werden, und zwar immer wieder auch gewaltsam, jetzt ist aber er die Instanz, die beurteilt, ob es sich um einen Verstoß gegen das Recht handelt. Und da er es ist, der das Recht gesetzt hat, definiert er das als einen Angriff auf sich, als einen Verstoß gegen sein Gewaltmonopol, und er hat zu jedem Verstoß - wie man in den Gesetzbüchern nachlesen und an der Rechtsprechung sehen kann - schon eine Bestrafung hinzudefiniert. Wenn die Eigentümer aneinander rasseln, behandelt der Staat das als einen Konflikt der Rechte, die er ihnen zugeschrieben hat. Er wacht über deren Einhaltung und er entscheidet, wer in dem Gegeneinander Recht bekommt - er stellt sich zwischen sie und zwingt sie so, sich in allen ihren Affären auf ihn zu beziehen. So beherrscht der Staat die Gegensätze, die er schafft.
Das noch mal am Grundkonflikt zwischen Arbeitskraft und Kapital. Die Arbeitskraft ist durch ihren Gebrauch der Zerstörung ausgesetzt. Der Staat schützt dieses Eigentum, indem er ihm Rechte in Sachen Arbeitsschutz, Arbeitszeit etc. zuschreibt, die umgekehrt dem Kapitalisten Schranken beim Gebrauch der Arbeitskraft auferlegen. Die Leitlinie des Staates dabei ist: Das, was die Arbeiter müssen - arbeiten eben -, müssen sich auch können, es darf durch den Gebrauch nicht verunmöglicht werden. (Dem dient auch, was hier nicht ausgeführt werden kann, die so genannte „soziale Absicherung.) Dieser Schutz der Arbeitskraft heißt umgekehrt: Mit diesen Rechten ist sie festgelegt auf - arbeiten; etwas anderes kommt für sie nicht in Frage, sie hat diesen Gebrauch von sich machen zu lassen.
Das wird sehr deutlich am Streikrecht. Als einzelner ist ein Arbeiter der ökonomischen Übermacht des Kapitalisten ausgeliefert: Er wird zu einer Konkurrenz gegen seinesgleichen gezwungen, mit ruinösen Folgen: Sie unterbieten sich beim Lohn und überbieten sich in der Leistungsbereitschaft. Der Staat gewährt ihnen das Recht auf Gegenwehr; die Rechte der Gewerkschaft, die das in die Hand nimmt, bestehen in lauter Vorschriften, wie weit diese Gegenwehr gehen darf. Die Gegenwehr greift zwangsläufig den Gebrauch an, den der Kapitalist von seinem Eigentum machen will, denn anders kann man ihm keine Zugeständnisse abpressen. Die abzupressenden Zugeständnisse müssen sich aber in einem rechtlich festgelegten Rahmen bewegen: Sie müssen der Maxime verpflichtet sein, gegen den zerstörerischen Angriff des Kapitals das Weiterarbeiten zu ermöglichen - mehr nicht. Damit das ganz klar ist, verbietet das Gesetz den „Vernichtungsstreik“, also einen Angriff auf das Eigentum des Kapitalisten überhaupt. Beide Parteien haben ihre Auseinandersetzung von vornherein mit dem Ziel auszutragen, am Ende wieder zusammenzuarbeiten - mit dem bekannten Resultat: Die Bedrohung der Arbeitskraft bleibt bestehen und die Vermehrung des Kapitals geht weiter. Zweifelsohne ist das ein Widerspruch, aber genau so verpflichtet der Staat die Konfliktparteien darauf, dass sie ihren Konflikt ständig weiter austragen und austragen können.
Wenn also behauptet wird, das Recht habe doch immerhin den unschätzbaren Vorteil, Konflikte zu „mäßigen“ und für eine „friedliche Belegung“ zu sorgen, der stellt - ganz höflich gesprochen - die Welt auf den Kopf. Die Konflikte, die das Recht „mäßigt“, sind ja die, die es selbst in die Welt setzt. Und indem es „mäßigt“, sorgt es für den Fortbestand dieser Konflikte. Mit seinem Gewaltmonopol, mit seinem riesigen Apparat an Polizei, Justiz etc., kontrolliert der Staat die Konflikte seiner Bürger, die bei der Art von Reichtumsproduktion, die er ihnen verordnet hat, unausweichlich sind. Mit diesem Gewaltmonopol befriedet der Staat seine Gesellschaft – und legt damit ein einziges Zeugnis ab, dass diese Reichtumsproduktion auf lauter gewaltsamen Gegensätzen beruht und sie bewirkt. Um den Schluss der vorigen Analyse zu wiederholen: Das Recht diktiert und zementiert eine Klassengesellschaft.