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GegenStandpunkt – Kein Kommentar im Freien Radio für Stuttgart vom 15.
Juni 2009
Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags in Radio Lora München vom 17.
Juni 2009
60 Jahre Grundgesetz, 60 Jahre bundesdeutscher Kapitalismus (II)
Recht und Klassen
Die letzte Analyse endete so:
Das ist das staatliche Diktat: Jeder hat mit dem Mittel
zurechtzukommen, über das er verfügt – und darin anerkennt der Staat
alle gleichermaßen. Er ist es also, der die „erwerbstätige Bevölkerung”
überhaupt erst dazu zwingt, ihre Haut zu Markte zu tragen und ihr
gesamtes Leben damit zuzubringen. Und eben so garantiert er den
wirklichen Eigentümern, dass sie dieses Menschenmaterial, das der
Vermehrung ihres Eigentums dient, gesichert vorfinden. Freiheit und
Gleichheit – das sind also die Grundrechte, die eine
Klassengesellschaft diktieren und zementieren.
Klassengesellschaft – die will heutzutage keiner mehr kennen. Die soll
doch überwunden sein, seitdem der Staat die Arbeiterschaft aus ihrem
anfänglich rechtlosen Zustand befreit hat. Es gibt kein
unterschiedliches Recht mehr für verschiedene Klassen, wie noch im
Kaiserreich: Der Staat hat Schluss gemacht mit einer einseitigen
Bevorzugung der besitzenden Klasse, sich stattdessen in einen
Rechtsstaat gewandelt, der kein Sonderrecht nach Einkommen oder Stand
mehr kennt, sondern allen seinen Bürgern ganz neutral das gleiche
Recht, eben Gleichheit und Freiheit, angedeihen lässt. Auch der
Arbeiter hat Anspruch auf Schutz seines Eigentums, ist nicht länger der
Willkür der Fabrikherren ausgesetzt, sondern kann Rechte gegen sie
geltend machen und sich sogar - in einem gewissen Umfang, worüber noch
zu sprechen sein wird - mit Hilfe einer Gewerkschaft zur Wehr setzen.
Aber - hat damit der Staat die Klassen weg- und mit ihrem Gegensatz
aufgeräumt? Zunächst ein paar weiterführende Bemerkungen zum Thema
„Eigentum und Eigentümer“.
Das Eigentum des Arbeiters, das vom Staat geschützt wird, besteht, wie
in Teil I ausgeführt, in nichts als ihm selbst: Er kann als einzige
Geldquelle nur sich selbst, seine Arbeitskraft anbieten. Alle „freie
Entfaltung der Persönlichkeit“, die ihm der Art.2 des Grundgesetzes
zusichert, beginnt für ihn damit, dass er seine Arbeitskraft einem
„Arbeitgeber“ überlässt. Seine Freiheit besteht darin, sich zu
verlaufen - und für eine mit dem „Arbeitgeber“ ausgemachte Zeit
verkauft er damit auch seine Freiheit. In dieser vertraglichen
Abmachung mit dem, der nun sein Anwender ist, ist selbstverständlich
eingeschlossen, dass der Ertrag der vom Anwender kommandierten
Verrichtung der Arbeit eben diese, gehört. Natürlich will der
Eigentümer der Arbeitskraft in dem Vertrag erreichen, dass von seiner
Arbeitskraft möglichst wenig Gebrauch gemacht wird, er also möglichst
wenig arbeitet, und er will einen möglichst hohen Lohn dafür. Gelingt
es ihm nicht, seine Arbeitskraft einzutauschen, sieht es mit seiner
„freien Entfaltung“ gleich ganz schlecht aus. Aber auch und gerade wenn
der Tauschakt gelingt, er also einen Anwender findet, ist der Einsatz
seines Eigentums dem Erhalt dieses Eigentums immerzu abträglich. Denn
das Interesse des Anwenders, also des Kapitalisten, ist ja so
beschaffen, dass er sich seine freie Verfügung über die Arbeitskraft
möglichst billig kaufen will, also am Lohn spart, wo es nur geht,
zweitens beim Gebrauch dieser Arbeitskraft maximale Leistung aus ihr
herausholen will. Selbst wenn dem, wie gleich noch zu erläutern,
Schranken gesetzt werden: Dieser Gebrauch bedeutet immer Verschleiß der
Arbeitskraft - was noch mal ein Licht auf die Gegensätzlichkeit der
beiden Sorten Eigentum wirft: Das Eigentum des Arbeiters wird sozusagen
aufgebraucht, im Zuge dessen und eben so vermehrt sich das Eigentum des
Kapitalisten. Das verdankt sich nicht einer Bösartigkeit oder
menschlichen Niedertracht, sondern ist Gebot seines Eigentums
‚Kapital’: Das muss sich vermehren, und darum geht er so mit dem
Produktionsfaktor ‚Arbeit’ um. Das Gewinninteresse schert sich nicht um
geistige und körperliche Unversehrtheit der Arbeitskraft und fragt
nicht, wie viel Geld ein Arbeiter braucht, um sich seine notwendigen
Lebensmittel, womöglich noch die eine andere Annehmlichkeit kaufen zu
können - es steht also dem Lebensinteresse des Arbeiters feindlich und
zerstörerisch gegenüber. Dasselbe aus der Sicht des Arbeiters: Indem er
sein Eigentum in den Tauschakt einbringt, riskiert er dessen Verlust.
Indem der Staat alle seine Bürger zu Eigentümern ernennt - was denen
recht ist, die wirklich über Eigentum, also über Kapital in Form von
Produktionsmitteln und Geld verfügen, wohingegen es sich für die
anderen um eine Zwangsveranstaltung handelt -, stellt er sich
absichtsvoll gleichgültig zu den vollkommen unterschiedlichen Mittel,
die die Eigentümer haben, ignoriert, dass das Mittel Arbeitskraft nur
zu einem wird, wenn der Eigentümer Kapitalist es für die Vermehrung
seines Kapitals gebrauchen kann, und eben so stellt der Staat diese
Eigentümer gegeneinander auf. Mit diesem Gegensatz beginnt alles
Produzieren in einer kapitalistischen Nation, darauf beruht ihre
gesamte ökonomische Existenz - also auf dem Widersinn, dass die
Parteien aufeinander angewiesen sind und ihre Interessen zugleich
einander ausschließen, die Betätigung des einen Eigentums dem anderen
zuwiderläuft:
Dieser Widersinn ist zum einen im Recht festgeschrieben. Wenn es heißt,
ein jeder dürfe aus dem, worüber er verfügt, also seinem Eigentum, das
Beste für sich machen, dann ist das ja recht betrachtet ein einziger
Zwang: Er muss dann auch - geschenkt bekommt man nichts - zusehen, dass
er aus seinem Mittel etwas für sich macht. Dabei gerät er ständig an
andere Eigentümer, die dasselbe wollen bzw. müssen. Die treten
ebenfalls mit ihrem Eigentum an und wollen davon möglichst wenig
hergeben und möglichst viel dafür erlangen, was nicht anderes heißt
als: Sie befinden sich ständig im Konflikt miteinander. Dargestellt
wurde das am Grundkonflikt dieser Gesellschaft, dem zwischen den
Eigentümern der Arbeitskraft und den Eigentümern des Kapitals, aber es
ist ja klar, dass dieses systematische Gegeneinander die gesamte
„Lebenswelt“ des Kapitalismus durchzieht. Der schon zitierte Art.2 des
Grundgesetzes drückt das so aus: „Jeder hat das Recht auf freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt.“ In seiner ganzen Weisheit weiß das Grundgesetz also, dass in
dieser Gesellschaft Leute, die vollkommen berechtigt ihre
„Persönlichkeit frei entfalten“, ebenso berechtigten anderen Leuten in
die Quere kommen. Was gerne als eine Anleitung zu Fairness und Anstand
aufgefasst wird, ist in Wahrheit die Auskunft darüber wird, dass die
Individuen in dieser Gesellschaft sich wechselseitig eine Schranke sind
- insofern und nur weil sie als Rechtspersönlichkeiten herumlaufen.
Dieser Widersinn wird zum anderen mit dem Recht haltbar gemacht.
‚Recht’ heißt ja: Der Staat, der um die Konfliktträchtigkeit seiner
Gesellschaft weiß, weil er sie hergestellt hat, legt fest, was erlaubt
ist und was nicht. Ein Eigentümer kann also nicht einfach machen, was
er will, in seinen Willen hat sich der Staat mit seinen Gesetzen immer
schon hineingepflanzt. Indem der Staat allen Eigentümern ihre Rechte
zuweist, ist er dann auch die Instanz, die den Verkehr der berechtigten
Bürger miteinander kontrolliert und regelt. Dafür hat er sich das
Gewaltmonopol angeeignet: Mit dem verbietet er seinen Bürgern, ihre
Gegensätze gewaltsam auszutragen. Wie jeder weiß, unterbindet er damit
nicht, dass die Gegensätze ausgetragen werden, und zwar immer wieder
auch gewaltsam, jetzt ist aber er die Instanz, die beurteilt, ob es
sich um einen Verstoß gegen das Recht handelt. Und da er es ist, der
das Recht gesetzt hat, definiert er das als einen Angriff auf sich, als
einen Verstoß gegen sein Gewaltmonopol, und er hat zu jedem Verstoß -
wie man in den Gesetzbüchern nachlesen und an der Rechtsprechung sehen
kann - schon eine Bestrafung hinzudefiniert. Wenn die Eigentümer
aneinander rasseln, behandelt der Staat das als einen Konflikt der
Rechte, die er ihnen zugeschrieben hat. Er wacht über deren Einhaltung
und er entscheidet, wer in dem Gegeneinander Recht bekommt - er stellt
sich zwischen sie und zwingt sie so, sich in allen ihren Affären auf
ihn zu beziehen. So beherrscht der Staat die Gegensätze, die er schafft.
Das noch mal am Grundkonflikt zwischen Arbeitskraft und Kapital. Die
Arbeitskraft ist durch ihren Gebrauch der Zerstörung ausgesetzt. Der
Staat schützt dieses Eigentum, indem er ihm Rechte in Sachen
Arbeitsschutz, Arbeitszeit etc. zuschreibt, die umgekehrt dem
Kapitalisten Schranken beim Gebrauch der Arbeitskraft auferlegen. Die
Leitlinie des Staates dabei ist: Das, was die Arbeiter müssen -
arbeiten eben -, müssen sich auch können, es darf durch den Gebrauch
nicht verunmöglicht werden. (Dem dient auch, was hier nicht ausgeführt
werden kann, die so genannte „soziale Absicherung.) Dieser Schutz der
Arbeitskraft heißt umgekehrt: Mit diesen Rechten ist sie festgelegt auf
- arbeiten; etwas anderes kommt für sie nicht in Frage, sie hat diesen
Gebrauch von sich machen zu lassen.
Das wird sehr deutlich am Streikrecht. Als einzelner ist ein Arbeiter
der ökonomischen Übermacht des Kapitalisten ausgeliefert: Er wird zu
einer Konkurrenz gegen seinesgleichen gezwungen, mit ruinösen Folgen:
Sie unterbieten sich beim Lohn und überbieten sich in der
Leistungsbereitschaft. Der Staat gewährt ihnen das Recht auf Gegenwehr;
die Rechte der Gewerkschaft, die das in die Hand nimmt, bestehen in
lauter Vorschriften, wie weit diese Gegenwehr gehen darf. Die Gegenwehr
greift zwangsläufig den Gebrauch an, den der Kapitalist von seinem
Eigentum machen will, denn anders kann man ihm keine Zugeständnisse
abpressen. Die abzupressenden Zugeständnisse müssen sich aber in einem
rechtlich festgelegten Rahmen bewegen: Sie müssen der Maxime
verpflichtet sein, gegen den zerstörerischen Angriff des Kapitals das
Weiterarbeiten zu ermöglichen - mehr nicht. Damit das ganz klar ist,
verbietet das Gesetz den „Vernichtungsstreik“, also einen Angriff auf
das Eigentum des Kapitalisten überhaupt. Beide Parteien haben ihre
Auseinandersetzung von vornherein mit dem Ziel auszutragen, am Ende
wieder zusammenzuarbeiten - mit dem bekannten Resultat: Die Bedrohung
der Arbeitskraft bleibt bestehen und die Vermehrung des Kapitals geht
weiter. Zweifelsohne ist das ein Widerspruch, aber genau so
verpflichtet der Staat die Konfliktparteien darauf, dass sie ihren
Konflikt ständig weiter austragen und austragen können.
Wenn also behauptet wird, das Recht habe doch immerhin den
unschätzbaren Vorteil, Konflikte zu „mäßigen“ und für eine „friedliche
Belegung“ zu sorgen, der stellt - ganz höflich gesprochen - die Welt
auf den Kopf. Die Konflikte, die das Recht „mäßigt“, sind ja die, die
es selbst in die Welt setzt. Und indem es „mäßigt“, sorgt es für den
Fortbestand dieser Konflikte. Mit seinem Gewaltmonopol, mit seinem
riesigen Apparat an Polizei, Justiz etc., kontrolliert der Staat die
Konflikte seiner Bürger, die bei der Art von Reichtumsproduktion, die
er ihnen verordnet hat, unausweichlich sind. Mit diesem Gewaltmonopol
befriedet der Staat seine Gesellschaft – und legt damit ein einziges
Zeugnis ab, dass diese Reichtumsproduktion auf lauter gewaltsamen
Gegensätzen beruht und sie bewirkt. Um den Schluss der vorigen Analyse
zu wiederholen: Das Recht diktiert und zementiert eine
Klassengesellschaft.