Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags in Radio Lora München vom 5. März 2007
GegenStandpunkt Kein Kommentar! im Freien Radio für Stuttgart vom 7. März 2007
Das Gnadengesuch des seit 24 Jahren einsitzenden RAF-Mitglieds Christian Klar und die Aussetzung des Strafvollzugs zur Bewährung für die ebenfalls seit 24 Jahren gefangene Brigitte Mohnhaupt, haben eine lebhafte Debatte in Deutschland ausgelöst. "Ist das gerecht?" wird in allen Blättern und auf allen Kanälen gefragt und um Antworten ist niemand verlegen.
Im Falle Klars handelt es sich um ein Gnadengesuch; es geht um den Erlass von noch knapp zwei Jahren Mindeststrafzeit. Für die von ihm begangenen "Staatsschutzdelikte" ist nach Strafprozessordnung und Art. 60 Grundgesetz der Bundespräsident als "Gnadenherr" zuständig. Im Fall Mohnhaupt handelt es sich dagegen "nicht um eine Entscheidung im Gnadenwege [ ], sondern um eine an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebundene Entscheidung", wie der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart feststellt, hier entscheidet eben dieses, das verurteilende Gericht. Im Fall Christian Klar prüft jedoch "der Bundespräsident im Rahmen seiner sicher sehr weiten Ermessensgrenzen" so ein Staatsrechtler , wie Klars Antrag zu bescheiden ist, und der Gnadenakt ist Sache des Bundespräsidenten allein.
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Dieser Gnadenakt ist ein eigenartiges Konstrukt im System demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Voraussetzung dafür ist die "günstige Prognose", dass der Antragsteller nicht wieder rückfällig wird, aber ansonsten so ein anderer Rechtsexperte "ist der Gnadenerweis [ ] an nichts gebunden. Es gibt keine rechtlichen Maßstäbe." (Ch. Pestalozza, Verfassungsrechtler an der FU Berlin, Stuttgarter Nachrichten, 2.2.07.) Daran schließt sich jedoch die Frage an:
"Welche Faktoren beeinflussen Köhlers Entscheidung? Auch wenn es keine rechtlich fixierten Maßstäbe gibt, spielt für ein Gnadengesuch insbesondere die Schwere der Tat eine Rolle und ob der Häftling öffentlich Reue gezeigt hat. Auch wird der Bundespräsident [ ] das Gespräch mit den Angehörigen suchen." (ebd.)
Die "Schwere der Tat", die "Reue" und das "Gespräch mit den Angehörigen" spielen also als "Faktoren" bei Köhlers Entscheidung eine Rolle. Es handelt sich hier ausdrücklich nicht um "rechtlich fixierte Maßstäbe", ausschlaggebend sind moralische Kriterien. Das ist darum bemerkenswert, weil Rechtsstaat und Rechtssystem ansonsten der Moral eine sehr untergeordnete Rolle zuweisen. Zwar werden Teile der herrschenden Moral als Recht verbindlich gemacht und in Gesetze und Verordnungen überführt, aber das Recht selbst lässt sich von der Moral nicht bestimmen, es ist nicht bloß Wiedergabe von guten Sitten und Anstandsregeln. Umgekehrt: Die können oft genug sehr wohl verletzt werden, ohne dass sich daraus rechtliche Folgen ergeben. So ergibt es sich immer wieder, dass das Gerechtigkeitsempfinden der Bürger in Konflikt mit dem geltenden Recht gerät. Demokratische Politiker lassen sich davon jedoch nicht beeindrucken, sondern halten eisern am Vorrang des von der Legislative gesetzten Rechts fest. Im Gnadenrecht soll es aber ausdrücklich und mit staatlicher Zustimmung "keine rechtlich fixierten Maßstäbe" geben; es bleibt den Erwägungen des Präsidenten in die natürlich rechtliche und politische Gesichtspunkte einfließen überlassen, geltendes Richterrecht in der Weise außer Kraft zu setzen, dass der verurteilte Täter die strafrechtlichen Folgen seiner Tat nicht länger tragen muss.
Zeitgenössische Journalisten täuschen sich, wenn sie glauben:
"Der Gnadenakt des Staatsoberhauptes [ist] ein letztes Relikt des vormodernen Rechts des Monarchen, über Leben und Tod zu entscheiden" (NZZ, 3.2.07).
Es ist erstens und ganz generell nicht zu übersehen, dass auch die gewählten Herren der Staatsmacht als Teil ihres Berufsbildes fortwährend mancherlei rechtmäßige Entscheidungen über Leben und Tod ihrer Bürger treffen. Sie sind also keineswegs mit geringerem Stoff befasst als ihre gekrönten Amtsvorgänger, wenn sie etwa bei der Ausgestaltung ihrer Gesundheitswesen, der Festlegung von Schadstoffgrenzwerten und Chemikalienrichtlinien, dem Für und Wider der Sterbehilfe oder des Abschusses Passagierflugzeuge, die von mutmaßlichen Terroristen gekapert worden sind, ihrer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen von Beschlüssen über finale Todesschüsse oder die kriegerische Verwendung ihres Volkes gar nicht zu reden.
Was zweitens die staatliche Entscheidung über Sein oder Nichtsein im Gnadenweg betrifft, spricht dessen Verbreitung auch in den demokratischen Staatswesen eher dafür, dass die Entscheidungsträger keinen Grund sehen, in der Frage des hoheitlichen Verhältnisses zu den Adressaten ihrer Gewalt hinter irgendwelchen Monarchen oder dem lieben Gott zurückzustehen, nur weil sie der "Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt" (Art. 19 GG) unterliegen: Sie halten es offenbar auch heute noch für angemessen, sich bei aller rechtlichen Ausstattung des freiheitlichen Staatsbürgers, auch ein Stück demokratischer Majestät zu erlauben. Die lässt, wie einst Gott und König, heute als diesseitiges höchstes Wesen und ganz ohne Gottesgnadentum, dem Rechtsbrecher den begründungslosen Erlass verdienter Strafe als Gnade von höchster Stelle zukommen.
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So ganz "ungebunden" ist die Entscheidung des Bundespräsidenten allerdings nicht, was man schon an den aufgezählten "Faktoren" sieht. Die lassen nämlich erkennen, dass auch da, wo der Staatspräsident angeblich ganz aus menschlicher Güte heraus entscheidet, ziemlich ungemütliche Berechnungen am Werk sind.
Unverzichtbar ist, dass auch und insbesondere von einem, der als "Terrorist" "Staatsschutzdelikte" begangen hat, künftig "keine Gefahr mehr ausgehen" darf. Er muss also mit seinen staatsfeindlichen Bestrebungen eine in polizeilicher wie politischer Hinsicht vollständige Niederlage erlitten haben. Positiv für eine dergestalt "günstige Prognose" kann sich auch auswirken, wenn der Täter, wie im vorliegenden Fall, mit fast zweieinhalb Jahrzehnten so lange in Haft war, dass er aller Erwartung nach einfach schon zu alt ist, um noch einmal gefährlich zu werden. Darüber hinaus wurden die RAF-Mitglieder im Gefängnis jahrelang
"zeitweise nicht nur völlig von jedem menschlichen Umgang abgeschottet, sondern auch durch Sichtblenden und Schallschutzmaßnahmen optisch und akustisch isoliert. [ ] Rund um die Uhr brennende Beleuchtung [ ] und temporäre Unterkühlung gehörten zu einer Art des Strafvollzugs, die nach Ansicht von Anstaltsärzten und Gutachtern zu Gesundheitsschäden führten." (NZZ, ebd.)
Auch dies war sicherlich der Beschleunigung des natürlichen Alterungsprozesses und damit der günstigen Rückfallprognose förderlich. Wenn der zur Begnadigung anstehende Terrorist möglichst weitgehend physisch und psychisch zerstört ist, dann sollte er seine politische Niederlage auch eingestehen und seine früheren Taten ausdrücklich als gemeinschaftsschädliche Verbrechen bereuen. Da hat ein Christian Klar, der gerade noch einmal klargestellt hat, dass er immer noch ein Gegner des Kapitalismus ist, seine Chancen sicherlich reduziert. Zudem sind die Angehörigen der Opfer, mit denen der Bundespräsident "das Gespräch sucht", schwer gegen das Gnadengesuch und haben dabei massenhaft Parteigänger auf ihrer Seite. Das alles macht klar: Die Gnade, die ein Herrgott dem irdischen Sünder unverdient zuteil werden lässt, muss man sich auf Erden ziemlich hart erarbeiten.
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Im Fall Mohnhaupt gibt es reichlich Urteilsschelte für das Gericht, das sie auf Bewährung freilässt. Mehr liberal gesinnte Geister verweisen jedoch darauf, bei Mohnhaupt handle es sich um die "schlichte Anwendung geltenden Rechts" (Bosbach, CDU) und eine "Behandlung nach Recht und Gesetz ohne besondere Gunst"(Baum, FDP). Solche Leute deuten selbstbewusst auf die überlegene Sieghaftigkeit eines schlagkräftigen Rechtsstaats, der "seine Stärke gerade im Umgang mit seinen ehemaligen Gegnern beweist" (Kühnast, Die Grünen) und nach 24 Jahren und einiger Sonderbehandlung richtig großzügig werden kann, wenn sie endgültig erledigt sind und "von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht". Diese Verteidiger des Gnadenakts stellen sich also hinter die einseitige Verkündigung des "Rechtsfriedens" durch den Staat. Der kann sich das deswegen leisten, weil er sich in einer Position der turmhohen moralischen, rechtlichen und v. a. gewaltmäßigen Überlegenheit über die niedergeworfenen Gegner sieht. Aber selbst einen Anschein von Versöhnlichkeit können die Kritiker nicht leiden. Sie tun es nicht unter einer völligen Unterwerfung der Verurteilten, fordern von denen ein öffentliches Abschwören und Bereuen, sozusagen die symbolische Unterzeichnung einer Kapitulationsurkunde, auch wenn es darauf in rechtlicher und erst recht polizeilicher Hinsicht nicht ankommt. Dass Mohnhaupt und Klar schon die "härteste Strafe der deutschen Rechtsgeschichte" (t-online-nachrichten, 12.2.) hinter sich haben, zählt für sie gar nicht. Dabei entgeht ihnen in ihrer Gnadenlosigkeit, welch schöner Ertrag für den Staat im ausnahmsweisen Vorzeigen seiner Milde und Güte steckt. Heribert Prantl von der "Süddeutschen Zeitung" schwingt sich zu einer großen Lobrede auf:
"Der Staat, den Mohnhaupt so hasste, hat diesen Hass nicht vergolten. [ ] Er hat an ihr die verdiente Strafe vollstreckt, aber er war dabei nicht unerbittlich. [ ] Er hat im Kampf gegen den Linksextremismus zeitweise auch das Augenmaß verloren, es aber wieder gefunden. [ ] Das ist ein Staat des Rechts, [ ] kein Staat der Rache. In den Entlassungen, diesen Akten der Menschlichkeit von Staats wegen zeigt sich die Stärke dieses Staates, [ ] er hat sich als großzügig und gnädig erwiesen. [ ] Man kann stolz sein auf dieses Land." (SZ, 13.2.07)
Diese Verherrlichung der strafenden "Menschlichkeit von Staats wegen" verdankt sich nur einem Vergleichsmaßstab: Die Staatsmacht hätte ja, über das "zeitweise Verlieren des Augenmaßes" hinaus, ihre Feinde einfach wegräumen können! Nicht nur ein Vierteljahrhundert wegsperren und ein paar Jahre isolieren, sondern einfach an die Wand stellen. Oder foltern. Oder beides. Wie einst regierende Chilenen oder Argentinier und viele andere "im Kampf gegen den Linksextremismus". Das hat der deutsche Staat "großzügig und gnädig" nicht getan. Seine Macht war wohl auch noch nicht ganz so herausgefordert bei dem Verhältnis von "sechzig gegen sechzig Millionen", wie der Dichter Böll die militärische Lage im Kampf gegen die RAF einmal beschrieb. Aber gekonnt hätte er schon noch anders. Trotzdem hat er wieder "das richtige Maß" gefunden! Da sind dann Jahrzehnte im Gefängnis nur "verdiente Strafe" und nicht mehr als die "Wiederherstellung des Rechts", zu der die Philosophen des Rechtsstaats die gewaltsame Beugung von Verbrechern unter die staatlichen Normen veredelt haben. Dass diese Art der Vergeltung ganz gewiss keine "Rache" sei wohlgemerkt im Vergleich mit dem "exzessiven Strafbedürfnis über Recht und Gesetz hinaus [von] Teilen der Öffentlichkeit" (SZ, 12.2.), ist ein Grund mehr für Komplimente an die menschenwürdige Strafgewalt der Nation. So leicht kriegt ein kritischer Jurist sein Lob auf die politische Strafjustiz der Demokratie hin!