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Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags in Radio Lora München vom 5. Februar 2007
GegenStandpunkt – Kein Kommentar! im Freien Radio für Stuttgart vom 7. Februar 2007


Das Bundessozialgericht bestätigt Hartz IV (1)

Das Bundessozialgericht bestätigt Hartz IV (2)
Wie das Bundessozialgericht herausgefunden hat, dass 345 Euro im Monat genau ermittelt, lebensnah gestaltet, zielführend konzipiert und fristgemäß bekannt gegeben worden sind, dass also für die, die davon leben müssen, kein Grund zur Klage besteht!

Genau geprüft wurde dabei als erstes, ob der Gesetzgeber sich beim Berechnen des Existenzminimums nicht verrechnet hat. Als Vorgabe stehen dem Gericht dabei die Haushaltsposten zur Verfügung, die der Sozialstaat einer Existenz, die sich am unteren Ende der gesellschaftlichen Hierarchie befindet, zugesteht oder besser: zuteilt. Entlang dieser Posten rechnet das Gericht kleinlich nach, ob denn da jeder anerkannte Überlebensposten – von der Anzahl der monatlichen Briefmarken bis zum Brotverbrauch – auch korrekt ermittelt, gewichtet und beziffert worden ist. Das beruhigende Ergebnis: "Fehler bei der Festsetzung des Regelsatzes sind nicht erkennbar" (SZ, 24.11.). Bei der Übersetzung der von kapitalistischer Rationalität produzierten Armut in ein Zahlenwerk, das einen Elendsbedarf ermittelt, lassen die Richter nichts aus und entdecken keinen Verstoß. Ja, wenn sich bei den Berechnungskriterien vertan worden wäre, dann müsste die entsprechende Bestimmung im Sozialgesetzbuch vielleicht geändert werden, wären möglicherweise sogar ein paar Euro mehr für die Hartz-IV-Haushalte herausgesprungen. So aber: Fehlanzeige! Die Hoffnung der Kläger, mit dem Nachweis von Fehlern vielleicht das Gesetz als Ganzes kippen zu können, wurde so gleich abgeschmettert. Und selbst wenn es zu Berechnungsfehlern gekommen wäre, hätte das am Prinzip nichts geändert: dass nämlich im Grundgesetz für Arbeitslose eine Verschlechterung ihres Lebens nun mal vorgesehen ist: "Selbst fachliche Fehler bei der Festlegung des Arbeitslosengeldes II würden zwar zu Bedenken führen, aber keinesfalls zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, betonten die Richter" (FAZ, 24.11.). Fehler, sofern sie denn vorkämen, wären zwar bedenklich, würden aber keinesfalls gegen das Gesetzeswerk als ganzes sprechen.

Wie um den Klagenden noch einmal nachdrücklich vor Augen zu führen, dass es der Staat ist, der ihren Bedarf festlegt, und nicht ihr Bedarf, der den Staat auf eine "bestimmte" Geldzahlung festlegt, fügt dann das Gericht noch hinzu: "Aus dem Sozialstaatsgrundsatz lässt sich kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren" (SZ, 23.11.). Die Bundessozialrichter bestätigen damit eine Vorinstanz. Dort hatte eine Klägerin argumentiert, "der Regelsatz decke nicht den tatsächlichen Lebensbedarf" (FAZ, 24.11.). Aber diesen "tatsächlichen Lebensbedarf" verweisen die Gerichte ins Reich der subjektiven Einbildung. Der "Lebensbedarf" hat sich nach der gesetzlichen Vorgabe zu richten, und dagegen kommen auch ausgewiesene Armutsspezialisten nicht an, nämlich die Wohlfahrtsverbände, "die bereits festgestellt haben, dass die Regelleistung um bis zu 20 % zu niedrig berechnet worden sei" (FAZ, 24.11.). Nicht, was ein Arbeitsloser benötigt, wird im Gesetz festgeschrieben, sondern Hartz IV bestimmt, was der Mensch benötigt. Und ein Müntefering bekräftigt das noch einmal mit der Feststellung, dass man dabei nicht schludrig, sondern im Gegenteil sehr genau vorgegangen sei: Es handle sich um eine "genau festgestellte" Größe des absolut notwendigen Bedarfs, "der sich auf eine Einkommens- und Verbrauchsstatistik gründe" (Müntefering, Welt kompakt, 24.11.). Das ist natürlich ein Schwindel, denn es kommt schon sehr darauf an, welche "Einkommens- und Verbrauchstatistik" herangezogen wird – der "tatsächliche Lebensbedarf" der oberen Zehntausend sieht ja wohl ein wenig anders aus als der des großen Rests… Aber es ist ja klar, dass die Dauerarbeitslosen sich an den "durchschnittlichen Verbrauchskosten unterer Einkommensschichten" (SZ, 24.11.) zu orientieren haben bzw. sich daran messen lassen müssen. Und es muss darüber hinaus klar sein, dass hier ein Abstandsgebot gilt.

"Der Gesetzgeber hat bei der Einschätzung der notwendigen Leistungen einen breiten Spielraum" (FAZ, 24.11.), hebt das Gericht an und fährt dann fort: Es gibt rechtlich nichts zu beanstanden, wenn der ALG-II-Bezieher ein Stück zusätzlicher Not eingebrockt bekommt und bei ihm der gängige Armutsstandard extra unterschritten wird. Schließlich sei es doch "das Ziel der Arbeitsmarktreform, dass die Hilfsbedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten. Um das zu erreichen, sei es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen" (SZ, 23.11.). Das ist doch mal ein echt objektiver Maßstab für den "tatsächlichen Lebensbedarf" eines Dauerarbeitslosen: Die Lohnzustände auf dem Arbeitsmarkt teilen ihm mit, dass er auf jeden Fall darunter liegen muss. Sein Recht besteht also darin, dass ihm seine Not in Form der "Bedarfsermittlung" so verschärft wird, dass er sich an den mies bezahlten Jobs der "unteren Einkommensgruppe" zu "orientieren" gezwungen ist, sie also schwerlich ablehnen kann. Und das ist dann auch – so der sach- und zeitgerechte Zynismus des Bundessozialgerichts – Sinn und Zweck der ganzen "Arbeitsmarktreform", wovon "Hartz IV" nur ein Baustein ist: Die Stütze ist ja extra so niedrig angesetzt, um die Leute aus dem Bezug von ALG II wieder herauszuekeln. Eine weitere Nachhilfestunde für unzufriedene Dauerarbeitslose: Ihre Beschwerde, der Sozialstaat könne sie doch nicht so mies behandeln, wird mit dem Hinweis für rechtlich haltlos erklärt, genau dieser miese Umgang mit ihnen sei der Witz der Arbeitsmarktreform. Sie auf ein Niveau noch unterhalb der "unteren Einkommensgruppe", also noch unter die von den Unternehmern ständig vergrößerte Masse der working poor zu drücken, "das ist vom Gesetzgeber in dieser Härte gewollt" (Urteilsbegründung, Az.: B 11b AS 1/06 R).

Auch einen anderen Versuch, der neuen Verarmung zu entgehen, weist das oberste Sozialgericht zurück. Es wurde geklagt, der Staat habe das Vertrauen der Arbeitslosen hintergangen, ihnen nämlich mit der neuen Regelung eine Schlechterstellung zugemutet, auf die sich nicht hätten einstellen können. Die Antwort des Gerichts auf diesen juristischen Einfall: Weil die "Regelungen rund ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten verabschiedet" wurden, sei "das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip gewahrt. Schließlich hätten die Betroffenen ausreichend Gelegenheit gehabt, sich bei der Umstellung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II auf die neue Rechtslage einzustellen" (Urteilsbegründung). Wenn man rechtzeitig weiß, dass man das Geld nicht mehr nach alter Gewohnheit ausgeben kann und sich finanziell neu sortieren muss, dann geht so eine Verarmung auf Ansage rechtlich in Ordnung – rechtlich wichtig ist die fristgemäße Bekanntgabe, das hat das Gericht überprüft und keinen Verstoß gefunden. Eine ehrliche Auskunft aus nüchternem Juristenmund. Der Standpunkt, man habe doch als Bürger ein Recht darauf, sich auf die Gültigkeit der eingerichteten staatlichen Armutsregelungen verlassen zu können, ist fehl am Platz. Es ist der Staat, der das Recht hat, seinen Untertanen vorzuschreiben, ab wann und an welches neue Gesetz sie sich anzupassen haben, und nicht umgekehrt ist es der Bürger, der vom Staat fordern kann, er habe sich an seine bestehenden Regelungen zu halten!

345 Euro! So viel muss sein – für die Menschenwürde!

Nach der Abschmetterung der Klage auf Abmilderung von Hartz IV gibt es zum Abschluss noch eine frohe Botschaft vom BSG. Auch unsere zum gesellschaftlichen Bodensatz erklärten Mitbürger sind und bleiben Menschen mit einem grundgesetzlich verbrieften Wert. Denn "345 Euro im Monat reichen für ein Leben in Menschenwürde aus" (SZ, 24.11.). Eine tolle Sache diese Würde! Es braucht echt nicht viel, ein paar Hundert Euro reichen, damit man ein Leben in ihr führen kann. Eine gewisse Gleichgültigkeit und eine Portion rücksichtsloser Ignoranz gegenüber den Hartz-IV-Lebensumständen gehören bei diesem Grundwert unseres Staates offensichtlich dazu. So beschränkt der Umfang der Lebenschancen mit 345 Euro auch ist, die Menschenwürde wird dadurch nicht angetastet. Sie kommt dem Menschen ganz getrennt von seinen Lebensumständen zu – und seien diese noch so dürftig. Schön ist an dieser Würde auch, dass man für sie – anders als bei Hartz IV – keinen Finger rühren muss, sie daher auch nicht verlieren kann. Kein Bedürftigkeitsnachweis ist zu erbringen, keine Bereitschaft zur Integration auf dem Arbeitsmarkt muss unter Beweis gestellt werden. Die politische Hoheit macht einem dieses Geschenk ohne jede Gegenleistung großzügig per Grundgesetz, und die Richter befinden, wie viel Arbeitslosenarmut sich mit ihr verträgt. Wie gut, dass der Arbeitslose diese Menschenwürde hat! Denn ohne sie wäre er glatt nur der arme Tropf, der er als abgehängter, staatlich alimentierter Subprolet in der Klassengesellschaft ist. Mit ihr ist er eine freie, selbstbestimmte Person, die wie von (Menschen-)Natur aus zum Gemeinwesen gehört. Statt bloß ausgeschlossen zu sein von Geld und Arbeit, ist er eingeschlossen in den Kreis anerkannter menschlicher Mitglieder des staatlichen Zusammenhangs und darf sich seiner menschenwürdigen Gleichheit freuen, die ihm ebenso zusteht wie den Unternehmern, die ihn arbeitslos gemacht haben, und den Politikern, die ihm die Arbeitslosigkeit als Dauernotprogramm zwingend vorschreiben.

Das ist die eine Seite des Urteils: Es braucht nicht viele Euros, damit ein würdiges Leben für den Arbeitslosen herausspringt. Die andere Seite des Urteils ist: Aber so viele Euros müssen es dann schon sein. Irgendwo unterhalb des Regelsatzes – so die Dialektik der Richter – scheint dieses sensible Ding Menschenwürde dann doch empfindlich Schaden zu nehmen. Da steht die Welt Kopf! Derselbe Regelsatz samt Zuschüssen, der eben noch unter den diversen sozial- und arbeitsmarktpolitischen Gründen gar nicht niedrig genug sein konnte, darf jetzt vom Standpunkt der Menschenwürde aus nicht zu niedrig sein! Irgendwo soll eine Untergrenze der Verarmung gelten – nicht etwa aus dem schlichten Grund, weil die Betroffenen sonst noch elender dran wären als sie es eh schon sind, sondern weil sonst ihr Recht auf Menschenwürde elend dran wäre! Am unteren Rand der Gesellschaft herumzukrebsen, das geht für BSG-Richter in Ordnung; aber sein Recht auf eine anerkannte Zugehörigkeit zum Gemeinwesen zu verlieren und damit ein – im wörtlichen Sinn – A-sozialer zu werden, davor schützt das Geschenk der Menschenwürde den Dauerarbeitslosen.

Verdient gemacht haben sich die Richter zu guter Letzt um die Festlegung, mit wie viel Geld der Dauerarbeitslose so arm ist, wie es politökonomisch zweckmäßig ist, aber nicht so arm, dass er aufhört, ein im Prinzip immer noch anerkanntes Gesellschaftsmitglied zu sein. Den Wahnsinn, eine Grenze zwischen menschenunwürdiger und menschenwürdiger Not oder zwischen sozialunverträglichem und sozialverträglichem Elend so genau festzulegen, dass am Schluss ein zum Wert des Menschen passender Geldbetrag herauskommt, den haben die Bundessozialrichter mit ihrem breiten Gemüt auch noch hingekriegt. Bei exakt 345 Euro pro Monat, so haben sie definiert, ist die "Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben" (Urteilsbegründung) gewährleistet und der Mensch ist – auf den Euro genau – noch Mensch.


© GegenStandpunkt Verlag 2007